Weser Kurier vom 7. Juli 2009

 

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WK-Online vom 27. Februar 2010

 

 

Harmonie in der Scheidungsphase?
Das neue Familiengesetz - und was heiratswillige Verliebte und Trennungspaare darüber wissen sollten

Von Petra Scheller  Lilienthal. Seit September vergangenen Jahres sind verschiedene Neuerungen im Familienrecht in Kraft getreten. Neu geregelt werden beispielsweise die Berechnungen des Zugewinns und die Befugnisse der Gerichte. Was müssen heiratswillige Verliebte und in Trennung lebende Paare jetzt wissen, um eigene Interessen und die ihrer Kinder sinnvoll zu vertreten?  Diese und viele andere Fragen beantwortete die Bremer Fachanwältin für Familienrecht, Ute Mix, in einem bildhaften Vortrag über die jüngsten Gesetzesänderungen im kleinen Kreis in Murkens Hof. Ehesachen, Scheidung, Unterhaltsregelungen, elterliche Sorge und der Umgang im Trennungsfall, Versorgungs- und Zugewinnausgleich standen dabei im Mittelpunkt der Diskussion.  Seit Inkrafttreten der neuen Gesetze habe es bereits viele interessante Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte gegeben, begann Ute Mix ihren eineinhalbstündigen Vortrag. Zweck der Reformen: "Die Neuerungen im Familienrecht sollen insgesamt zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren beitragen." Neu ist unter anderem Folgendes: Harmonie im Sprachgebrauch. Sprachlich orientiert sich das Familiengericht - jetzt umbenannt in das "neue Familiengericht" - völlig um: "Der Gesetzgeber versucht, Harmonie durch beschönigende Wortwahl zu fördern", so Mix. Aus dem bedrohlichen Begriff der Klage werde jetzt der harmlosere "Antrag", statt des Urteils gebe es nunmehr den "Beschluss". Die Scheidungswilligen seien nicht mehr länger zwei "Parteien", sondern lediglich "Beteiligte".  Der Gerichtsort: Die Zuständigkeit des anzurufenden Gerichtes ist zugunsten des kinderbetreuenden Ehegatten erweitert worden. Die Zustimmung zur Scheidung sowie deren Widerruf und die Rücknahme des Scheidungsantrags unterliegen nicht mehr dem Anwaltszwang.  Schlichtung: Das Gericht kann die Teilnahme an einem Informationsgespräch über außergerichtliche Streitbeilegung anordnen. Die Teilnahmeverweigerung eines solchen Streitschlichtungsversuches oder die Nichtbeachtung können mit Kostenmehrbelastunge!
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oniert werden.  Fristen: Spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung müssen sogenannte Folgesachen, beispielsweise Rentenausgleichsforderungen, Unterhaltsforderungen oder Hausratsteilungen in der Ehescheidungssache anhängig gemacht werden.  Unterhaltsregelungen: In der Frage von Unterhaltsregelungen, dem häufigsten Streitpunkt während der Trennungsphase, stehe der "Grundsatz der Eigenverantwortung" beider Partner im Mittelpunkt der Reformen, so Ute Mix. Dabei werden nach der neuen Gesetzgebung die Regelungen zur verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht der Beteiligten ausgeweitet. Verschleierungstaktiken sollen ausgeschlossen werden.  Das Gericht hat auf Antrag eines Beteiligten selbst gegen den Auskunftspflichtigen vorzugehen, falls diese oder dieser einer vorgerichtlichen Aufforderung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt. Gerichte können dann Auskünfte bei Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, beim Finanzamt, sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter zahlen, einholen. Vereinfacht wurde auch die Möglichkeit, eine Herabsetzung von Unterhalt zu verlangen. "Vor der Reform war es erst möglich, eine Herabsetzung des Unterhaltes zu verlangen, wenn eine Klage bereits bei Gericht erhoben wurde", erklärte Mix. Jetzt reiche es aus, ein außergerichtliches Herabsetzungsverlangen geltend zu machen und nachzuweisen.  Neu ist die Verpflichtung Elterliche Sorge: Gerichte können eine Beratung der Eltern in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung anordnen, wenn sie sich nicht über das Sorge- und Umgangsrecht für ihr Kind einigen können. Neu ist auch die Verpflichtung, eine Umgangsregelung für die Dauer der Einholung eines Gutachtens zu treffen, um der Entfremdung von Eltern und Kind entgegenzuwirken. Versorgungsausgleich: "Das neue Versorgungsausgleichsrecht verspricht mehr Gerechtigkeit", erklärte Mix. Künftig werde jedes Rentenanrecht separat geteilt. "Geteilt wird grundsätzlich im jeweiligen Versorgungssystem." Bei Ehen von einer Dauer von bis zu drei Jahren findet kein V!
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gsausgleich statt, es sei denn dieser wird ausdrücklich beantragt.  Zugewinnausgleich: "Auch Schulden zählen jetzt zum Vermögen." Bisher gab es kein sogenanntes "negatives Anfangsvermögen" bei Eheschließung. Früher wurde ein Partner, der Schulden in die Ehe einbrachte, so behandelt, als hätte er ein Anfangsvermögen von Null Euro. Das ist jetzt anders: Bei der Festsetzung des Anfangsvermögens, werden nun auch die Verbindlichkeiten berücksichtigt. Die Tilgung während der Ehe gilt als Zugewinn. "Der ausgleichsberechtigte Ehegatte partizipiert an der von ihm miterwirtschafteten Schuldentilgung zur Hälfte", so Mix. Der Zugewinn wird nun also auf die Hälfte des Wertes des Vermögens des Ausgleichpflichtigen gekappt. Bisher konnten Partner nach dem Einreichen der Scheidung ihr Vermögen noch verschieben beziehungsweise ausgeben. "Damit sie möglichst wenig Zugewinn zu verzeichnen hatten" und entsprechend wenig Ausgleich zahlen mussten. Damit sei jetzt Schluss, so Mix. Die neue Regelung enthalte drei bedeutsame Neuerungen: "Erweiterung des Auskunftsanspruches auch über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung", unterstreicht die Familienrechtlerin. Hinzu kämen Auskunftsansprüche über das Anfangsvermögen und Anspruch auf Belegvorlagen.

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