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Dr. jur. Dipl. Ing. Wilfried Seehafer
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+++ Vergaberecht +++
BGH - OLG Karlsruhe - LG Mosbach
23.3.2011
X ZR 92/09
Ortbetonschacht
1. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Hauptangebots deckt regelmäßig auch mit eingereichte Nebenangebote, wenn die vom Auftraggeber festgelegten und von der einschlägigen Vergabe- und Vertragsordnung hierfür vorgesehenen Anforderungen eingehalten
sind.
2. Die Beurteilung des Nachweises der Gleichwertigkeit einer angebotenen Variante durch die Vergabestelle ist im Schadensersatzprozess nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar,
ob sie sich in Anbetracht der auf eine transparente Vergabe im Wettbewerb gerichteten Zielsetzung des Gesetzes und der Vergabe- und Vertragsordnungen als vertretbar erweist.
VOB/A 2009 § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 2
BGB § 145
GWB § 97 Abs. 1
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=28860
+++ Bauvertragsrecht Bauverträge Sicherungsrecht +++
BGH - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
5.5.2011
VII ZR 179/10
1. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage des Sicherungsnehmers gegen den Bürgen über die Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Sicherungsnehmer vom Sicherungszweck umfassteForderungen gegen den Sicherungsgeber zustehen, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens
in der Hauptsache sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37).
2. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltenes Klauselwerk, wonach Gewährleistungsansprüche und Überzahlungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 10 % der Auftrags-, bzw. Abrechnungssumme gesichert sind, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen.
ZPO § 256 Abs. 2
BGB § 307 Abs. 1 Bf., Cf.
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+++ Baumängelrecht +++
BGH - OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe
21.4.2011
VII ZR 130/10
Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der Vertragsparteien ist ein funktionstauglicher, 23,4 kg schwerer Flügel eines Rundbogenfensters nicht allein deshalb mangelhaft, weil das in einem Anwendungsdiagramm des Herstellers der Fensterbeschläge für einen 80 kg schweren Fensterflügel angegebene Höchstmaß von 400 mm zwischen dem oberen
Lenkerlager und dem höchsten Punkt des Rundbogens um mehr als die Hälfte überschritten ist.
BGB § 633 Abs. 1 a.F.
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+++ Baumängelrecht +++
BGH - OLG Bamberg - LG Aschaffenburg
5.5.2011
VII ZR 28/10
Ist die Mängelbeseitigung nur auf eine bestimmte Weise möglich, ist der Unternehmer verpflichtet, diese vorzunehmen. Der Besteller kann ein dieser Verpflichtung nicht entsprechendes und damit untaugliches Angebot von vornherein zurückweisen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 27/00, BGHZ 149, 289, 293 - auch www.RechtsCentrum.de).
BGB § 633
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+++ Beweissicherung +++
BGH - OLG Naumburg - LG Magdeburg
30.4.2011
VII ZB 42/09
Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449 – auch www.RechtsCentrum.de).
ZPO §§ 412, 485, 492 Abs. 1, 567 Abs. 1
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+++ Rechnungslegung Schlußrechnung +++
BGH - Kammergericht - LG Berlin
22.4.2010
VII ZR 48/07
Die Fälligkeit der Forderung, die ein Architekt auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung erhebt, tritt ein, wenn ein Prüfungszeitraum von zwei Monaten ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird und keine Rügen zur Prüffähigkeit erhoben werden.
Um als ausreichende Beanstandung zur Prüffähigkeit angesehen werden zu können, müssen die vom Auftraggeber erhobenen Rügen dem Auftragnehmer verdeutlichen, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüffähige Rechnung erhalten hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118).
HOAI § 8 Abs. 1 a.F.
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+++ Schlußrechnung Honorar Honorarberechnung Rechnungsprüfung +++
OLG Naumburg - LG Magdeburg
25.3.2010
1 U 108/09
1. Architektenhonorar wird mit Übergabe einer prüffähigen Schlussrechnung fällig. Da § 15 Abs. 1 HOAI die Fälligkeit an die Übergabe einer prüffähigen Schlussrechnung anknüpft, kann auch nur diese bei einer Honorarklage nach Legung einer Schlussrechnung den Streitgegenstand bilden.
2. Das Kriterium der Prüffähigkeit ist kein Selbstzweck. Hat der Auftraggeber die Rechnungen geprüft und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm dies möglich war, kann er sich anschließend nicht auf den Einwand mangelnder Prüffähigkeit stützen.
3. Zahlt der Schuldner auf eine mit Übergabe fällig gewordene Schlussrechnung nicht, gerät er unter den Voraussetzungen von § 286 Abs. 3 S. 1 BGB in Verzug. Das Vertretenmüssen im Sinne von § 286 Abs. 4 BGB ist keine Verzugsvoraussetzung, sondern ihr Fehlen ein Einwendungstatbestand, für den den Schuldner die Beweislast trifft. Dabei stellt es insbesondere keinen Entschuldigungsgrund dar, die Zahlung im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsansicht zu verweigern, die im Prozess dann nicht bestätigt wird.
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+++ Zahlung Skonto +++
BGH - OLG Naumburg - LG Halle
26.2.2009
VII ZR 73/08
Zur im Einzelfall gegebenen Möglichkeit, von einer Vereinbarung, die Forderung durch Lastschrift einzuziehen, Abstand zu nehmen.
BGB §§ 133 B, 157 F
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+++ Stundenlohn +++
OLG Köln
16.09.2008
24 U 167/07
1. Der Unterzeichnung der Stundenlohnzettel ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu entnehmen, mit der Folge, dass der Auftraggeber grundsätzlich an die unterschriebenen Stundenzettel gebunden ist, wenn er nicht beweisen kann, dass die Zettel unrichtig sind und er deren Unrichtigkeit nicht bei der Unterzeichnung erkannt hat
2. Die Wirkung des deklaratorischen Anerkenntnisses ist auf die in den Stundenlohnzetteln enthaltenen Leistungsangaben begrenzt und erfasst regelmäßig nur den aufgelisteten Stundenaufwand.
3. Durch die Rechtsfolgen dieses Anerkenntnisses sind Einwendungen gegen die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Stundenzahl nicht abgeschnitten.
4. Der Auftraggeber kann den Einwand des überhöhten Zeitaufwands im Rahmen eines Gegenanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB entgegenhalten.
BGB §§ 242, 254 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 439, 631 Abs. 1
HGB § 377
ZPO §§ 139, 403
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+++ Schadensrecht +++
OLG Frankfurt
27.10.2008
1 U 120/08
1. Vor Inkrafttreten des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasste der Schadensersatzanspruch nach § 635 a.F. BGB auch dann die gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn eine Durchführung der Mängelbeseitigung, für welche Kostenerstattung verlangt wurde, nicht absehbar war.
2. Bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes ist für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes auf den im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Steuersatz abzustellen.
3. Zur Anrechnung der Zahlung aus einer Gewährleistungsbürgschaft auf den Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Werkunternehmer und den mit der Bauüberwachung Betrauten als gesamtschuldnerisch Haftende, wenn der Schadensersatzanspruch gegenüber beiden in unterschiedlicher Höhe festgestellt wird.
4. Der gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB auf vor dem 1.5.2000 fällig Forderungen anwendbare Zinssatz von 4 % gem. § 288 a.F. BGB findet bei derartigen Forderungen auch Anwendung auf den Prozesszins aus § 291 BGB.
BGB §§ 249, 288, 291, 422, 635
EGBGB Art. 229
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=25451
+++ Leistungsänderung VOB/B-Recht +++
OLG Düsseldorf
20.01.2009
23 U 47/08
1. Eine ausdrückliche oder konkludente Anordnung des Auftraggebers mit dem Inhalt einer Änderung des Bauentwurfs i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B i.V.m. § 1 Nr. 3 VOB/B oder eine andere Anordnung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B setzt eine rechtsgeschäftliche Erklärung voraus, für deren Wirksamkeit die Regeln einer Willenserklärung gelten.
2. Die Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung von Anspruchsgrund und Anspruchshöhe im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 6 Nr. 6 VOB/ und der entsprechenden Bemessung der Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers gemäß § 286 ZPO bzw. § 287 ZPO (vgl. Urteile vom 24.02.2005, VII ZR 222/03, BauR 2005, 861 sowie VII ZR 141/03, BauR 2005, 857) ist im Rahmen eines vertraglichen Anspruchs auf Anpassung der Vergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
3. Für den Grund eines Anspruch aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B trifft den Auftragnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast, dass seine Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren.
VOB/B § 1 Nr. 3, § 2 Nr. 5, 8, § 6 Nr. 6
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=25450
+++ Beweissicherung +++
OLG Celle - LG Lüneburg
06.03.2009
16 W 19/09
Das selbständige Beweisverfahren ist nach Ablauf einer gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zu dem übersandten Gutachten des Sachverständigen nur dann mit Präklusionswirkung beendet, wenn die richterliche Fristsetzung ordnungsgemäß zugestellt worden ist und die Partei auch auf die Folgen einer Nichtbeachtung der Frist ordnungsgemäß
hingewiesen worden ist (BGH NJWRR 2006, 119).
ZPO § 411 Abs 4
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=25442
+++ Kein Unterlassungsanspruch der Verbraucherschutzverbände gegen DVA wegen Veröffentlichung der VOB/B +++
LG Berlin
7.12.2005
26 O 46/05
Kein Unterlassungsanspruch der Verbraucherschutzverbände gegen DVA wegen Veröffentlichung der VOB/B
1. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuß (DVA) ist Empfehler der VOB/B. Insoweit erfolgt die Empfehlung sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchern.
2. Die VOB/B verstößt in ihrer Gesamtheit nicht gegen §§ 307 bis 309 BGB. Dies gilt auch für Verbraucherverträge. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13/EWG liegt ebenfalls nicht vor.
BGB §§ 307, 308, 309
VOB/B,
UklaG § 1
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=25426
+++ Vergaberecht +++
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
15.4.2008
X ZR 129/06
Sporthallenbau
a) Die Eignungsprüfung dient im System der VOB/A bei öffentlicher Ausschreibung bzw. bei offenem Verfahren dazu, die Unternehmen zu ermitteln, die zur Erbringung der konkret nachgefragten Bauleistung nach Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit generell in Betracht kommen und die unzureichend qualifizierten Bieter auszusondern. Dem
Angebot eines für geeignet befundenen Bieters darf dasjenige eines Konkurrenten nicht maßgeblich wegen dessen höher eingeschätzter Eignung vorgezogen werden (Bestätigung von BGHZ 139, 273).
b) Möchte ein Bieter die Bauzeit proportional der verlängerten Zuschlagsund Bindefrist anpassen, kann sein Angebot nur ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber berechtigterweise erwarten konnte, dass der ursprüngliche Fertigstellungstermin trotz des verzögerten
Baubeginns eingehalten wird. Ob das der Fall ist, hängt im Wesentlichen von einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls einschließlich der beiderseitigen Interessen ab.
VOB/A § 25 Nr. 2 Abs. 1
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23690
+++ Schwarzarbeit +++
BGH - OLG Köln - LG Aachen
24.4.2008
VII ZR 140/07
Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).
BGB § 139
Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags.
BGB § 242 Cd
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23683
+++ Schwarzarbeit +++
BGH - OLG Brandenburg - LG Frankfurt/Oder
24.4.2008
VII ZR 42/07
Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).
BGB § 139
Hat der Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.
BGB § 242 Cd
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23681
+++ Kündigung eines Pauschalpreiswerkvertrags +++
OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken
18.12.2007
4 U 363/05
Zur Möglichkeit, den nach Kündigung eines Pauschalpreiswerkvertrags auf die erbrachten Teilleistungen entfallenden Werklohn gem. § 287 ZPO zu schätzen.
BGB § 631
BGB § 649
ZPO § 287
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23666
+++ Anspruch auf Nachforderung von Ersatzvornahmekosten +++
OLG Nürnberg - LG Amberg
30.10.2007
1 U 1757/07
Der Anspruch auf Nachforderung von Ersatzvornahmekosten unterliegt auch dann der kurzen Verjährung, wen zuvor ein rechtskräftiges Vorschussurteil erwirkt worden ist.
ZPO § 197 Abs 1 Nr 3
ZPO § 256 Abs 2
ZPO § 322 Abs 1
BGB § 197 Abs 1 Nr 3
BGB § 204 Abs 1 Nr 1
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23664
+++ Schwarzarbeit +++
BGH
Pressemitteilung
24. April 2008
VII ZR 42/07
VII ZR 140/07
Schwarzarbeit: Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede
Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen zu entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung für Ansprüche des Auftraggebers ergeben, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat.
Im Verfahren VII ZR 42/07 hatte der Kläger den Beklagten beauftragt, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Wegen eines kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten eingetretenen Wasserschadens in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung machte der Kläger Gewährleistungsrechte geltend.
Im Verfahren VII ZR 140/07 war der Beklagte mit Vermessungsarbeiten für den Neubau des Einfamilienhauses der Kläger beauftragt. Nach deren Behauptung sind ihr Haus und ihr Carport infolge eines Vermessungsfehlers des Beklagten falsch platziert worden. Sie verlangten Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens.
In beiden Fällen hatten die Parteien vereinbart, dass für die zu erbringenden Leistungen keine Rechnung gestellt werden sollte. Im Hinblick auf diese Ohne-Rechnung-Abrede haben die Gerichte in beiden Instanzen der jeweiligen Klagepartei die geltend gemachten Gewährleistungsrechte wegen Nichtigkeit des Werkvertrags abgesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ohne-Rechnung-Abrede diene der Steuerhinterziehung und sei damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Dies habe die Gesamtnichtigkeit des Vertrags zur Folge, da nicht belegt sei, dass dieser bei ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.
Der Senat hat die Urteile der Berufungsgerichte aufgehoben, soweit zu Lasten der jeweiligen Klagepartei entschieden wurde, und den Rechtsstreit an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.
Der Senat teilt deren Auffassung, dass die wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtige Ohne-Rechnung-Abrede nur dann nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags führt, wenn der Vertrag bei vereinbarter ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.
Ob die Ohne-Rechnung–Abrede in den Streitfällen die Gesamtnichtigkeit der Werkverträge zur Folge hat, konnte der Senat jedoch offen lassen. Denn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben war den Beklagten die Berufung darauf versagt. Dies ergibt sich aus der besonderen Interessenlage, die typischerweise bei derartigen mit Ohne-Rechnung-Abrede geschlossenen Bauverträgen dann besteht, wenn der Auftragnehmer seine Werkleistung am Anwesen des Auftraggebers in mangelhafter Weise erbracht oder sich seine mangelhafte Leistung - wie bei Vermessungsarbeiten - im Bauwerk niedergeschlagen hat. Die sich hieraus ergebenden Folgen für den Auftraggeber lassen sich durch Regeln über die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages nicht wirtschaftlich sinnvoll bewältigen.
Dieser Umstand und das daraus resultierende besondere Interesse des Auftraggebers an vertraglichen, auf die Mängelbeseitigung gerichteten Gewährleistungsrechten liegen für den Auftragnehmer offen zutage. Er verhält sich deshalb treuwidrig, wenn er sich in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten darauf beruft, dass er wegen der auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienenden Ohne-Rechnung-Abrede und wegen einer daraus resultierenden Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags für seine mangelhaften Leistungen nicht gewährleistungspflichtig sei.
Diese Grundsätze führen in beiden vom Senat zu entscheidenden Fällen dazu, dass dem Auftragnehmer die Berufung auf eine Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages wegen der Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede versagt ist.
Urteile vom 24. April 2008 - VII ZR 42/07 und 140/07
Landgericht Frankfurt/Oder - 17 O 416/04 - 14.7.2006
Brandenburgisches Oberlandesgericht - 12 U 155/06 - 8.2.2007
Landgericht Aachen - 12 O 621/04 - 28.4.2006
Oberlandesgericht Köln - 11 U 89/06 - 22.11.2006
Karlsruhe, den 24. April 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23519
+++ Bauvertragsrecht Bauverträge Bürgschaft aeA +++
BGH - OLG Hamm - LG Bielefeld
28.2.2008
VII ZR 51/07
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die eine Verpflichtung des Auftragnehmers vorsieht, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist auch dann unwirksam, wenn der Auftragnehmer wahlweise die Sicherheit durch Hinterlegung leisten kann.
AGBG § 9 Abs. 1 Bf
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23393
+++ Bauvertragsrecht +++
OLG Stuttgart - LG Ellwangen
21.2.2008
2 U 84/07
Bauvertragsrecht
Eine Klausel in Bauverträgen vorhandene Öffnungen werden bis 2,5 m² übermessen stellt in ihrer isolierten Verwendung eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, welche den Verbraucher unangemessen benachteiligt.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23351
+++ Gesamtschuld +++
OLG Stuttgart - LG Ulm
14.2.2008
2 U 73/07
1. Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Sonderfachmanns (hier: Statiker) gegen den Architekten setzt voraus, dass dem Architekten ein für den festgestellten konkreten Schaden mitursächlicher Vertragsverstoß in Form eines Planungsoder Überwachungsfehlers anzulasten ist.
2. Grundsätzlich schuldet der Architekt dem Bauherrn die Vorlage einer Planung, die für den Sonderfachmann so eindeutig ist, dass sie die diesem gestellte Aufgabe zweifelsfrei erkennen lässt.
3. Bei einem Planinhalt, der ansonsten einer Wohnnungstrennwand entspricht, liegt kein ausreichender Hinweis auf eine bloße Raumtrennwand darin, dass die fraglichen Räumlichkeiten keine Küche aufweisen. Gleiches gilt für die Planung von schalltechnisch nicht entkoppelten Sparren.
4. Die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Schallschutzmangels aufgrund planwidriger Mauerdichteberechnung des Statikers einerseits und schalltechnisch nicht entkoppelter Sparren andererseits beruhen auf unterschiedlichen Mängeln und fallen daher nicht ins Gesamtschuldverhältnis.
5. Die Pflicht des Architekten zur Überprüfung der Arbeit des Statikers erstreckt sich zwar auch darauf, ob von technischen Vorgaben abgewichen wurde, sie umfasst aber nur die Kontrolle bezüglich grundlegender und offensichtlicher Fehler.
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23349
+++ Baumängelrecht Abnahme Haftung +++
OLG Celle - LG Bückeburg
04.07.2007
7 U 14/07
Werden Leistungsteile im Laufe des Baufortschritts durch andere Leistungen überdeckt, hat die Mangelkontrolle bereits bei der Herstellung zu erfolgen. Bei der technischen Abnahme besteht dann grundsätzlich nicht mehr die Pflicht zur Vornahme von Substanzeingriffen zur Ermittlung etwaiger verdeckter Mängel.
Ein Architekt, der weder mit der Bauplanung noch mit der Bauausführung befasst, sondern lediglich mit der technischen Abnahme der Bauarbeiten beauftragt ist, haftet daher nicht für verdeckte Mängel.
BGB § 641 a
VOB/B § 12 Nr 3
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23298
+++ Baumängelrecht VOB/B-Recht +++
OLG Düsseldorf
31.10.2006
I-23 U 39/06
Mängelhaftung beim VOB-Vertrag: Konkludente Abnahme einer technischen Anlage durch Inbetriebnahme, Werkmangel bei Verwendung nicht vereinbarten Materials; Angemessenheit einer gesetzten Nachbesserungsfrist; Verstoß des Bestellers gegen seine Schadensminderungspflicht bei Zuwarten mit der Mängelbeseitigung nach Ablauf der Nachbesserungsfrist
1. Die Inbetriebnahme einer technischen Anlage (Kälteanlage für medizinisch genutzte Räume) stellt keine Abnahme dar, wenn die Werkleistung nicht fertig gestellt ist, sondern Restarbeiten fehlen, die für die Entscheidung des Bestellers, das Werk als vertragsgemäße Erfüllung zu akzeptieren, nicht unbedeutend sind.
2. Aus dem Verhalten des Bestellers kann nicht der Schluss auf eine konkludente Abnahme gezogen werden, wenn er ausdrücklich auf eine förmliche Abnahme bestanden hat. Kommt der Besteller aber längere Zeit nicht mehr auf die ursprüngliche Forderung nach förmlicher Abnahme zurück und nutzt er die Anlage mehrere Monate uneingeschränkt, ohne Mängel zu rügen, kann sein Verhalten als konkludenter Verzicht auf die förmliche Abnahme verstanden werden.
3. Eine Werkleistung ist mangelhaft, wenn der Unternehmer ein anderes als das in dem Vertrag vereinbarte Material verwendet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ausführung der üblichen Erwartung entspricht und für den üblichen Verwendungszweck tauglich ist.
4. Bei der Bemessung der Angemessenheit der Nachbesserungsfrist des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ist zu berücksichtigen, dass der Unternehmer, der mangelhaft geleistet hat, zu vermehrten Anstrengungen verpflichtet ist, um den Mangel kurzfristig zu beseitigen.
5. Der Besteller verstößt nicht schon dann gegen seine <Schadensminderungspflicht, wenn er den Mangel nicht unverzüglich nach Ablauf der dem Unternehmer gesetzten Nachbesserungsfrist beseitigen lässt. Vielmehr ist ein Zeitraum zu bestimmen, in dem dem Geschädigten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Möglichkeit zu Finanzierung, die Beseitigung möglich war. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann zudem nur angenommen werden, wenn eine Differenz zwischen der Steigerung der Baupreise und der allgemeinen Teuerungsrate besteht und der Geschädigte die Prognose von Baukostensteigerungen über die allgemeine Teuerungsrate hinaus stellen konnte und musste (vgl. BGH Urt. v. 22. Januar 2004, VII ZR 426/02, BauR 2004, 869).
VOB/B § 13 Nr 5 Abs 2
VOB/B § 13 Nr 7 Abs 1
VOB/B § 13 Nr 7 Abs 2
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23191
+++ VOB/B-Recht Leistungsänderung Abrechnung +++
BGH - Kammergericht - LG Berlin
24.1.2008
VII ZR 280/05
a) Der gemäß § 642 BGB zu zahlenden Entschädigung liegt eine steuerbare Leistung des Unternehmers zugrunde. Diese Entschädigung ist Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG und damit Bemessungsgrundlage für den Umsatz.
b) Die gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu zahlende geänderte Vergütung ist Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG für die geänderte Leistung des Auftragnehmers und damit Bemessungsgrundlage für den Umsatz.
c) § 6 Nr. 6 VOB/B gewährt dem Auftragnehmer einen Schadensersatzanspruch, dem keine steuerbare Leistung zugrunde liegt, so dass hierfür eine Umsatzsteuerpflicht ausscheidet.
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1;
BGB § 642
VOB/B § 2 Nr. 5, § 6 Nr.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23118
+++ Planungsfehler Haftung +++
BGH - OLG Hamm - LG Bochum
24.1.2008
VII ZR 46/07
Die Rechtskraft einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen Nichtausführung einer Ausführungsplanung steht einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen Fehlern des Architekten bei der gesondert zu beurteilenden Entwurfsplanung, Bauüberwachung und der Abnahme des Bauwerks dann nicht entgegen, wenn aus dem Vortrag im ersten Prozess eindeutig hervorgeht, dass ausschließlich die fehlende Ausführungsplanung Gegenstand des Rechtsstreits war.
ZPO § 322 Abs. 1
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23117
+++ Schlußrechnung +++
BGH - OLG Celle - LG Hildesheim
24.1.2008
VII ZR 43/07
Ein Teilbetrag aus einem Schlussrechnungssaldo kann mit einer Teilklage auch dann ohne weitere Individualisierung in zulässiger Weise geltend gemacht werden, wenn in die Schlussrechnung auch Ansprüche aus Änderungsanordnungen oder zusätzlichen Leistungen eingestellt sind.
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
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+++ Vertragsrecht +++
BGH - Kammergericht - LG Berlin
24.1.2008
VII ZR 17/07
Zu den Voraussetzungen der nachträglichen Tilgungsbestimmung bei mehreren Gläubigern (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04, BGHZ 167, 337).
BGB § 366 Abs. 1, § 121 Abs. 1
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+++ MaBV +++
OLG Frankfurt - LG Limburg
04.10.2007
4 U 36/07
Treuhandauftrag; Auftrag; MaBV-Verstoß; MaBV; Verstoß; Kaufvertrag; Nichtigkeit; Notar; Haftung; Notarhaftung; Schadenersatz; Schadensersatz; Bauträger; Bauträgervertrag; Vertrag; Amtspflichtverletzung
Ein Notar, der im Rahmen eines Bauträgervertrages amtspflichtwidrig einen Treuhandauftrag aus einer wegen eines MaBV-Verstoßes nichtigen Kaufvertragsdurchführungsbestimmung annimmt, haftet in der Regel nicht für die dem Käufer entstehenden Finanzierungsschäden. Es spricht nämlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Parteien eines solchen Bauträgervertrages bei entsprechendem Hinweis des Notars eine mit der MaBV in Einklang stehende Verwahranweisung erteilt hätten.
BNotO § 14 II
BNotO § 19 I
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+++ Eisenbahnrecht +++
BVerwG
19.12.2007
9 A 22.06
Verwaltungsrechtsweg; erweiterte Prüfungskompetenz; Klagebefugnis; Schutznormen; eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Bestandskraft; Ausschlusswirkung; Duldungspflicht; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Planfeststellungsvorbehalt; Planänderungsverfahren; Planänderungsbeschluss; Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bauerlaubnis; landschaftspflegerische Begleitplanung; Kompensationsmaßnahme; Ausgleichsmaßnahme; Verzichtserklärung des Vorhabenträgers; Planbefolgungspflicht; Zweitbescheid; neue Sachprüfung; Wiederaufgreifen des Verfahrens
1. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses haben Planbetroffene das Vorhaben zu dulden, und zwar auch bei später eintretenden veränderten Umständen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Inanspruchnahme von Flächen, die der Anordnung naturschutz- oder waldrechtlicher Kompensationsmaßnahmen geschuldet ist.
2. Der Vorhabenträger kann sich aus einer ihm durch die landschaftspflegerische Begleitplanung auferlegten Verpflichtung, eine Kompensationsmaßnahme durchzuführen, nur im Wege einer Planänderung nach § 76 VwVfG lösen. Ein von ihm gegenüber dem Eigentümer der in Anspruch zu nehmenden Flächen erklärter Verzicht auf die Kompensationsmaßnahme bindet die Planfeststellungsbehörde nicht.
3. Ist ein Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, kann dieser die Änderungsplanfeststellung nur angreifen, wenn er durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 22. September 2005 - BVerwG 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 S. 193 f. und vom 17. September 2004 - BVerwG 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4).
4. Wird eine vom Vorhabenträger beantragte Planänderung nach Prüfung der materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt, ergeht ihm gegenüber ein Zweitbescheid, der ihm den Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung eröffnet, es sei denn, es liegt bereits ein sein Begehren verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor.
5. Ein die Planänderung ablehnender Zweitbescheid hindert die Planfeststellungsbehörde nicht, sich gegenüber jedem Planbetroffenen auf den Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger mit seinem Antrag nach § 76 VwVfG speziell das Ziel verfolgt hat, einen Planbetroffenen von der planfestgestellten Inanspruchnahme seines Eigentums freizustellen.
VwGO §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 2, 65 Abs. 2
GVG § 17 Abs. 2 Satz 1
VwVfG §§ 48, 49, 75 Abs. 2 Satz 1, 76
AEG a.F. §§ 18 Abs. 1, 20 Abs. 2 Satz 1, 22
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BGH
Pressemitteilung
23. Januar 2008
VIII ZR 246/06
Urteil des Bundesgerichtshofs zum Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen.
Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verkaufte und lieferte der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt, eine Lichtrufanlage, die die Beklagte in einem Altenheim einbaute. Nach Störungsmeldungen des Altenheims überprüfte ein Mitarbeiter der Beklagten die Installation der Anlage, ohne die Fehlfunktion beseitigen zu können. Die Beklagte vermutete einen Mangel der Anlage und forderte die Klägerin auf, diesen zu beseitigen. Darauf behob ein Servicetechniker der Klägerin die Störung. Diese beruhte darauf, dass entweder eine - von der Beklagten vorzunehmende - Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass das Personal des Pflegeheims Veränderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hatte. Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz der dafür angefallenen Lohnund Fahrtkosten ihres Technikers verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 773,95 € stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil die Beklagte mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine gegenüber der Klägerin bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dadurch wird das Recht des Käufers, Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht entwertet. Er muss im Rahmen seiner Möglichkeiten lediglich sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der Prüfungspflicht des Käufers lediglich darum geht, Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich auszuschließen, kommt es auf besondere Fachkenntnisse, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt, nicht an.
Danach ist eine schuldhafte Vertragsverletzung des beklagten Unternehmens zu bejahen. Entweder hat die Beklagte selbst die von der Klägerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut, weil sie eine erforderliche Kabelverbindung nicht hergestellt hat oder ihr Mitarbeiter hat bei der Überprüfung der Anlage nicht bemerkt, dass das Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch eine Änderung der Einstellung verursacht hat.
Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06
AG Peine - Urteil vom 12. April 2006 - 18 C 370/04
LG Hildesheim - Urteil vom 11. August 2006 - 7 S 136/06
Karlsruhe, den 23. Januar 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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+++ Keine Haftungsbeschränkung und kein Mitverschulden bei Baustellenunfall des Bauleiters des Auftraggebers +++
OLG Koblenz - LG Bad Kreuznach
20.12.2007
5 U 281/07
Keine Haftungsbeschränkung und kein Mitverschulden bei Baustellenunfall des Bauleiters des Auftraggebers
1. Die Haftungsbeschränkung des § 106 Abs. 3 SGB VII greift nicht, wenn der Bauleiter des Auftragebers zu Schaden kommt, weil der Subunternehmer bei der Baustelleneinrichtung seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (hier: unzureichende Sicherung des Unterbaus einer Baustellenleiter).
2. Für die Baustellensicherheit ist in erster Linie der Subunternehmer verantwortlich. Den örtlichen Bauleiter des Auftraggebers treffen erst dann eigene Sicherungspflichten, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Subunternehmer nicht genügend sachkundig oder zuver-lässig ist.
3. Der Bauleiter des Auftraggebers darf im Allgemeinen darauf vertrauen, dass der erfahre-ne Subunternehmer die grundlegenden Sicherheitsregeln für die Baustelleneinrichtung be-herrscht und beachtet. Besteht ein derartiger Vertrauenstatbestand, trifft den geschädigten Bauleiter in der Regel kein Mitverschulden, wenn er die Einhaltung der Sicherheitserforder-nisse nicht selbst überprüft hat.
BGB §§ 254, 276, 278, 611, 631, 823, 831, 847
SGB VII §§ 104, 105, 106
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