Ehegattenunterhalt und Geschiedenenunterhalt

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Ehegattenunterhalt und Geschiedenenunterhalt

Grundsätzlich sollen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten den durch die Ehe geprägten Standard aufrechterhalten können, wobei zwischen Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB; geschuldet zwischen Trennung und Scheidung) und nachehelichem Unterhalt (§§ 1569 bis 1586 b BGB) unterschieden wird.
Beide können herabgesetzt oder gänzlich verwirkt werden, wenn einer der Tatbestände von § 1579 BGB erfüllt ist. Hierbei ist insbesondere Ziff. 7 zu erwähnen, die nach allgemeiner Rechtsprechung die sog. "nichteheliche Lebensgemeinschaft" betrifft (sog. "Richterrecht" nach div. Grundsatzurteilen des BGH).
Der Geschiedenenunterhalt kann außerdem unter den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhalt herabgesetzt werden, er kann zeitlich begrenzt werden.
Aufgrund der Neuregelung in § 1585 c BGB muß die Vereinbarung eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt notariell beurkundet werden. Ein Verzicht, bei dem die Interessen betreuungsbedürftiger Kinder beeinträchtigt werden oder Sozialhilfebedürftigkeit herbeigeführt wird ist unwirksam.
Auf den Trennungsunterhalt kann hingegen für die Zukunft nicht verzichtet werden. Auch nicht durch einen notariellen Vertrag. Auf Trennungsunterhalt, der bereits angefallen ist (Rückstand), kann jedoch verzichtet werden.
Der Scheidungsunterhalt ist auch gemäß § 1586 BGB verwirkt, wenn der Berechtigte eine neue Ehe eingeht.
Die Regelungen des Unterhaltsrechts gelten entsprechend für Lebenspartner.
Seit dem 01.01.2008 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Die Eltern, die die Kinder betreuen sind gleichgestellt, egal ob die Eltern miteinander verheiratet waren.
Die die Kinder betreuenden Elternteile müssen eher eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Waren vor der Gesetzesänderung grundsätzlich nach der Scheidung der Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse das Maß für den Unterhaltsbedarf, so gilt jetzt nach § 1569 der Grundsatz der Eigenverantwortung.
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Grundsätzlich besteht danach nur noch ein Unterhaltsanspruch, so lange ein Ehegatte ehebedingte Nachteile bei seiner Einkommenserzielung erleidet.
In Zukunft gilt, das der berechtigte Ehegatte durch den nach der Scheidung zu zahlenden Unterhalt nicht mehr so gestellt werden muss als ob er nicht geschieden wäre, sondern so, als ob er nicht geheiratet hätte.