Wann darf sich ein Rechtsanwalt als "Mediator" bezeichen?

Ein Rechtsanwalt darf sich nach den berufrechtlichen Regelungen nach außen als "Mediator" bezeichnen [§ 7a BORA], wenn er eine qualifizierte Mediatorenausbildung absolviert hat.

Die Mediatorenausbildung habe ich an der Universität Bielefeld (Institut für Anwalts- und Notarrecht) im Jahre 2007 erfolgreich abgeschlossen.

Ansonsten ist der Begriff „Mediator“ keine „geschützte“ Berufsbezeichnung - und es kann sich jede Person (mit oder ohne Ausbildung) „Mediator“ nennen.

Wird ein Rechtsanwalt als Vermittler, Schlichter oder Mediator tätig, so unterliegt er den Regeln des anwaltlichen Berufsrechts; dieses bedeutet u.a., daß er auch die Pflicht zur Verschwiegenheit hat.

Weitere Einzelheiten erläutere ich Ihnen gerne.

Dr. jur. Dipl. Ing. Wilfried Seehafer
Rechtsanwalt - Mediator ............
Fachanwalt für Medizinrecht und Steuerrecht

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