MVZ

Was ist ein "Medizinsches Versorgungszentrum" MVZ?

Der Gesetzgeber hat mit dem GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2004 eine neue Versorgungsform geschaffen: das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ).

Die besonderen Merkmale eines MVZ sind die fachübergreifende Versorgung von Patienten und die Möglichkeit, als angestellter Arzt an der ambulanten Versorgung teilnehmen zu können.

Ein MVZ muss einen ärztlichen Leiter haben, damit die medizinische Unabhängigkeit gewährleistet wird, und es müssen mindestens zwei ärztliche Fachgruppen vertreten sein. Weitere Kooperationen auch mit nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen sind möglich.

Ziel ist es, die Versorgung von Patienten aus einer Hand zu fördern.

Alle Leistungserbringer, die zur Versorgung Versicherter in der GKV berechtigt sind, können ein MVZ gründen; d.h. jeder Leistungserbringer der aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung gesetzlich Versicherter teilnimmt. Das können neben Vertragsärzten und -psychotherapeuten auch Apotheker, zugelassene Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Heil- und Hilfsmittelerbringer sein. 
Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ sind:

  • fachübergreifende Tätigkeit
  • Gesellschafter mit der erforderlichen Gründereigenschaft
  • Vorlage eines Gesellschaftsvertrags
  • Benennung eines ärztlichen Leiters
  • alle beteiligten Ärzte bzw. Psychotherapeuten müssen an einem Standort arbeiten

Außerdem:

  • Ärzte oder Psychotherapeuten, die im Angestelltenverhältnis arbeiten wollen, müssen ins Arztregister eingetragen sein.

  • Die Anstellung von Ärzten oder Psychotherapeuten bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.

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MVZ sind eine neue Form der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und spielen hier mittlerweile eine wichtige Rolle. Ärzten ermöglichen sie im Angestelltenverhältnis in individuellen Arbeitszeitmodellen an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen und tragen so zur Flexibilisierung des Arztberufes bei.

Auch seit dem 1. Januar 2007 mit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes dürfen MVZ immer noch grundsätzlich eine unbegrenzte Anzahl von angestellten Ärzten haben, während der Bundesmantelvertrag die Anzahl der abhängig beschäftigten Ärzte in Praxen auf drei beschränkt. Andererseits profitieren die Patienten von Synergieeffekten wie der koordinierten interdisziplinären Versorgung.

Durch die Vernetzung verschiedener ärztlicher Fachrichtungen und die Überwindung von Schnittstellen können sie sich neben der ambulanten Regelversorgung an Modellvorhaben, Strukturverträgen, der integrierten und der hausarztzentrierten Versorgung beteiligen.

Ein MVZ kann sich folgender Rechtsformen bedienen:
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Aktiengesellschaft (AG)

Die Zahl der MVZ in Deutschland steigt kontinuierlich an.

Ein gezielter Einstieg in diese neue Form der Versorgung erfordert kompaktes Wissen, um Entscheidungen mit nachhaltiger Wirkung treffen zu können.

Eine ausführliche und fachkundige Beratung ist für eine erfolgreich Gründung eines MVZ unumgänglich - neben den rechtlichen Rahmenbedingungen müssen auch die betriebswirtschaftlichen und vertraglichen Aspekte berücksichtigt werden.

Weitere Einzelheiten erläutere ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Dr. jur. Dipl. Ing. Wilfried Seehafer
Rechtsanwalt - Mediator ............
Fachanwalt für Medizinrecht und Steuerrecht

 

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