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Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist im Gegensatz zu den Unterhaltsansprüchen der Ehegatten, die sich nach den nicht immer einheitlichen Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte bestimmen, – weitgehend – bundeseinheitlich mit der so genannten Düsseldorfer Tabelle geregelt. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet nicht zwischen ehelichen Kindern und Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind.


Um den Anspruch auf Kindesunterhalt in der richtigen Höhe geltend zu machen, muss man das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten kennen. Der Unterhaltsverpflichtete ist insoweit gegenüber dem Kind bzw. dessen rechtlichen Vertreter zur Auskunft verpflichtet. Wird die Auskunft nicht erteilt, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. In der Regel wird dann im Wege der Stufenklage auf Auskunft und den sich daraus ergebenden Unterhalt geklagt. Für die Klage wird in der Regel Prozesskostenhilfe gewährt bzw. besteht bei guten Einkommensverhältnissen des Barunterhaltsverpflichteten ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Barunterhaltsverpflichteten. Kindesunterhalt kann nur in sehr begrenztem Umfang rückwirkend geltend gemacht werden. Wegen der Einzelheiten empfiehlt sich die Beratung durch die auf Familienrecht spezialisierte Anwältin.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte rufen Sie mich an - oder schreiben mir eine Email - damit wir einen Beratungstermin vereinbaren können.

Rechtsanwältin Ute M i x
Fachanwältin für Familienrecht

Fitgerstraße 4,
28209 Bremen
Tel: 0421/34649114

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