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Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Medizinrecht - WAS IST DAS?

Die Fachanwaltsbezeichnung: Fachanwalt für Medizinrecht wurde im Jahre 2005 erstmals in die Fachanwaltsordnung eingeführt.

Deshalb möchten wir Ihnen im folgenden Text kurz die Bezeichnung Fachanwalt für Medizinrecht - und der damit vorhandenen Verpflichtungen des Fachanwaltes - anhand der Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 01.07.2005, aus der wir in Auszügen zitieren, erläutern.

Fachanwälte haben gem. § 15 der Fachanwaltsordnung die Pflicht sich in dem entsprechenden Fachgebiet regelmäßig fortzubilden; in § 15 FAO heißt es wörtlich:
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muß jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.

Wer verleiht die Bezeichnung: Fachanwalt für Medizinrecht?  
Das Recht die Bezeichnung Fachanwalt für Medizinrecht zu führen wird einem Rechtsanwalt- bei Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen- von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen.

Welche Voraussetzungen sind an die Verleihung der Zusatzbezeichnung Fachanwalt für Medizinrecht geknüpft?
Die Voraussetzungen an die Verleihung des Fachanwalt für Medizinrecht sind -wie auch für die anderen Fachanwälte- im zweiten Abschnitt der Fachanwaltsordnung und hier in den §§ 2 ff geregelt. Dort heißt es unter anderem in:
§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltschaftsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
...

§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit

Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
 

§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse

(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.
... 
(2) Der Lehrgangsbeginn soll nicht länger als vier Jahre vor der Antragstellung liegen. Liegt er länger als vier Jahre zurück, ist eine zwischenzeitliche Fortbildung – in der Regel durch Teilnahme an Fortbildungskursen im Umfang des § 15 – nachzuweisen.
(3) Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen.
 

§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:
...
i) Medizinrecht: 60 Fälle, davon mindestens 15 rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens 12 gerichtliche Verfahren). Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 beziehen.
...
Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer anderen Gewichtung führen. 
...
 
§ 7 Fachgespräch
 
(1) Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen führt der Ausschuss ein Fachgespräch. Er kann jedoch davon absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann.
(2) Bei der Ladung zum Fachgespräch sind Hinweise auf die Bereiche zu geben, die Gegenstand des Fachgespräches sein werden. Die Fragen sollen sich an in diesen Bereichen in der Praxis überwiegend vorkommenden Fällen ausrichten. Die auf den einzelnen Antragsteller entfallende Befragungszeit soll nicht weniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen. Über das Fachgespräch ist ein Inhaltsprotokoll zu führen.
 
...
 
§ 14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht
 
Für das Fachgebiet Medizinrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere
a) zivilrechtliche Haftung,
b) strafrechtliche Haftung,
2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung,
3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
a) ärztliches Berufsrecht,
b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,
4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung,
5. Vergütungsrecht der Heilberufe,
6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht,
7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,
8. Grundzüge des Apothekenrechts,
9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.

Noch Fragen? Auf Wunsch erläutere ich Ihnen gerne im persönlichen Gespräch die Fachanwaltsausbildung.

Dr. jur. Dipl. Ing. Wilfried Seehafer
Rechtsanwalt - Mediator ............
Fachanwalt für Medizinrecht und Steuerrecht

 

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