Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge

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Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern. Das bürgerliche Recht unterscheidet hinsichtlich der Ausübung des elterlichen Sorgerechts zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind.
Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge nach hergebrachtem Recht in der Ausübung gemeinschaftlich zu . Sind die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen, oder einander heiraten. im Übrigen steht bei einem nichtehelichen Kind die elterliche Sorge der Mutter zu

Der nichteheliche Vater des Kindes kann gemeinsame elterliche Sorge im Allgemeinen nur erlangen, wenn die Mutter mit einer Sorgeerklärung zustimmt, sofern die Mutter nicht anderweitig verheiratet ist.